Einbürgerung – Chance oder Zumutung? Optionspflicht und Ausnahmefälle zur Mehrstaatigkeit
Die Mehrstaatigkeit (die Optionspflicht) bleibt in Deutschland weiterhin als ein Ausnahmefall.
Die Ausnahme ist gesetzlich in §12 des Staatsangehörigkeitsgesetzes geregelt.
• Die Menschen die aus den Ländern Argentinien, Mexiko, Uruguay, Costa Rica, Nicaragua herstammen, Können weiterhin die Mehstaatigkeit beibehalten, weil die Entlassung in diesen Ländern nach dem Gesetz des ausländischen Staates nicht möglich ist.
• In den Ländern Afghanistan, Algerien, Eritrea, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, Iran und Kuba ist die Entlassung nach den Gesetzen des ausländischen Staates möglich. Trotzdem werden nie oder fast nie Bürger aus der Staatsangehörigkeit entlassen. Sie müssen in diesem Fall den vollständigen Entlassungsantrag der Einbürgerungsbehörde zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben haben.
• weil der ausländische Staat die Entlassung aus Gründen verweigert, die Sie nicht zu vertreten haben (Versagen).
• Der ausländische Staat entscheidet nicht in angemessener Zeit. (Unzumutbare Wartzeit)
• Der ausländische Staat entlässt nur unter unzumutbaren Bedingungen.
• Einbürgerungsbewerber sindüber 60 Jahre alt und erfüllen sonst alle Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung.
• Die Nachteile bei der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit sind größer als nur der Verlust der Bürgerrechte (erhebliche Nachteile).
• Der Einbürgerungsbewerber/Optionspflichtige ist politisch Verfolgter.
• Mehrstaatigkeit bei EU– Ausländern
• Die Entlassung hängt von der Leistung des ausländischen Wehrdienstes ab.
Wichtig! Da die Staaten ihre Ausbürgerungspraxis ändern können, wird eine Nachfrage bei der Einbürgerungsbehörde empfohlen
Aktuell in den Medien…
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