Archiv für 14. April 2010

Keine Berücksichtigung bloßer Fiktionszeiten bei der Niederlassungserlaubnis

14. April 2010

BVerwG 1 C 6.09

Pressemitteilung, Nr. 18/2010, 30.03.2010

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute eine bisher umstrittene Frage zur Berechnung von Aufenthaltszeiten bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis – hier aus humanitären Gründen nach § 26 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) – entschieden. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis setzt nach dieser Bestimmung u.a. voraus, dass der Ausländer “seit sieben Jahren” im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob in diesen Zeitraum auch die Zeit vom Ablauf der letzten Aufenthaltserlaubnis bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über die beantragte Verlängerung oder Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels einzubeziehen ist. Bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde gilt nämlich nach der durch das Aufenthaltsgesetz ab 2005 eingeführten Regelung der bisherige Aufenthaltstitel als fortbestehend (sog. Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anrechenbarkeit dieser Zeit nunmehr verneint.

Der Entscheidung liegt der Fall eines im Mai 2000 nach Deutschland eingereisten Irakers zugrunde, der hier als Flüchtling anerkannt wurde und deshalb fortlaufend jeweils befristete Aufenthaltserlaubnisse erhielt, zuletzt bis September 2006. Seine Flüchtlingsanerkennung wurde im Mai 2006 bestandskräftig widerrufen. Den im September 2006 gestellten Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und den im Mai 2007 gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis lehnte die Ausländerbehörde mit Bescheid vom 2. August 2007 ab und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Irak an. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger könne nach Widerruf der Flüchtlingsanerkennung eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nicht mehr beanspruchen. Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen fehle es schon an dem erforderlichen Besitz eines Aufenthaltstitels seit sieben Jahren, da der Kläger nur über anrechenbare Zeiten von sechs Jahren und vier Monaten verfüge. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dagegen dem Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zuerkannt. Nach seiner Auffassung ist die Zeit der Fiktionswirkung des Verlängerungsantrags von September 2006 bis August 2007 der Zeit des Titelbesitzes gleichzustellen und auf die Siebenjahresfrist anzurechnen.

Die dagegen gerichtete Revision der Landesanwaltschaft Bayern hatte Erfolg. Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat entschieden, dass Fiktionszeiten, in denen kein materiell-rechtlicher Anspruch auf einen Aufenthaltstitel besteht, nicht in die Siebenjahresfrist einzubeziehen sind. Sinn und Zweck der Fiktionswirkung des Verlängerungsantrags ist es, dem Ausländer die bisherige Rechtsstellung während des Verwaltungsverfahrens zu erhalten, insbesondere hinsichtlich der Erwerbstätigkeit und sonstiger sozialer Rechte. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung aber nicht bezweckt, den Ausländer materiell-rechtlich besser zu stellen, als wenn sogleich über seinen Verlängerungsantrag entschieden worden wäre. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs entstehen bei Nichtanrechnung der Fiktionszeit für den Ausländer im Fall einer verspäteten Entscheidung der Ausländerbehörde auch keine ungerechtfertigten Nachteile. Denn im Rahmen des Anspruchs auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nach der Rechtsprechung des Senats inzident zu prüfen, ob dem Ausländer nach Ablauf der bisherigen Aufenthaltserlaubnis weiterhin bis zur gerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf einen befristeten oder unbefristeten humanitären Aufenthaltstitel zustand. In diesem Fall sind die während des Verfahrens zurückgelegten Zeiten – unabhängig von der Fiktionswirkung – den Titelbesitzzeiten gleichzustellen und auf die Siebenjahresfrist anzurechnen. Da dem Kläger vorliegend ein derartiger Anspruch nach Ablauf der Geltungsdauer seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis nicht zustand und es damit an dem erforderlichen siebenjährigen Besitz einer humanitären Aufenthaltserlaubnis fehlte, war das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts wiederherzustellen.

BVerwG 1 C 6.09 – Urteil vom 30. März 2010

2.673 Asylanträge im März 2010

14. April 2010

Bundesministerium des Innern: Pressemitteilung, Veröffentlicht am 13.04.2010 Thema: Asyl und Zuwanderung

Im März 2010 wurden beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2.673 Asylerstanträge gestellt. Die Zahl der Asylbewerber stieg im Vergleich zum Vormonat um 312 Personen (13,2 Prozent).

Im Vergleich zum Vorjahresmonat März 2009 stieg die Zahl der Asylbewerber um 678 Personen (34,0 Prozent).

681 Personen erhielten im März 2010 die Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Konvention (20,3 Prozent aller Asylentscheidungen). Zudem erhielten 247 Personen (7,3 Prozent) sogenannten “subsidiären Schutz” (Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Aufenthaltsgesetz).

Die Zahlen im Einzelnen:

I. Aktueller Monat

Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge haben im März 2010 2.673 Personen (Vormonat 2.361 Personen) Asyl beantragt.

Damit ist die Zahl der Asylbewerber gegenüber dem Vormonat um 312
(13,2 Prozent) gestiegen. Gegenüber dem Vergleichsmonat im Vorjahr (März 2009: 1.995 Personen) ist die Zahl der Asylbewerber im März 2010 um 678 (34,0 Prozent) gestiegen.

Hauptherkunftsländer im März 2010 waren:

Zum Vergleich

Nr. Land Januar Februar März
1. Afghanistan 469 471 408
2. Irak 552 461 379
3. Serbien 68 75 157
4. Kosovo 83 114 148
5. Iran 156 144 141
6. Türkei 112 90 134
7. Somalia 44 38 103
8. Syrien 84 74 93
9. Russische Föderation 92 106 89
10. Indien 56 60 78

Neben den 2.673 Erstanträgen wurden im März 2010 618 Folgeanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt.

Im März 2010 hat das Bundesamt über die Anträge von 3.363 Personen (Vormonat: 3.016) entschieden.

Insgesamt 681 Personen (20,3 Prozent) wurde die Rechtsstellung eines Flüchtlings nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) zuerkannt. Darunter waren 58 Personen (1,7 Prozent), die als Asylberechtigte nach Art. 16a des Grundgesetzes anerkannt wurden, sowie 623 Personen (18,6 Prozent), die Flüchtlingsschutz nach § 3 des Asylverfahrensgesetzes i.V.m. § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes erhielten.

Darüber hinaus hat das Bundesamt im März 2010 bei 247 Personen (7,3 Prozent) Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (sog. subsidiärer Schutz) festgestellt.

Abgelehnt wurden die Anträge von 1.630 Personen (48,5 Prozent). Anderweitig erledigt (z.B. durch Verfahrenseinstellungen wegen Rücknahme des Asylantrages) wurden die Anträge von 805 Personen (23,9 Prozent).

II.Laufendes Jahr

Für den Zeitraum Januar bis März 2010 ergeben sich folgende Zahlen:

In der Zeit von Januar bis März 2010 haben insgesamt 7.865 Personen in Deutschland Asyl beantragt. Gegenüber dem Vergleichszeitraum im Vorjahr (6.478 Personen) bedeutet dies eine Erhöhung um 1.387 Personen (22,4 Prozent).

Die Hauptherkunftsländer in der Zeit von Januar bis März 2010:

Nr. Land
1. Irak 1.444 Personen
2. Afghanistan 1.379 Personen
3. Iran 442 Personen
4. Kosovo 359 Personen
5. Türkei 338 Personen
6. Serbien 302 Personen
7. Russische Föderation 288 Personen
8. Syrien 259 Personen
9. Vietnam 230 Personen
10. Indien 195 Personen

Neben den 7.865 Erstanträgen wurden insgesamt 1.444 Folgeanträge gestellt.

Im Zeitraum von Januar bis März 2010 hat das Bundesamt 8.698 Entscheidungen (Vorjahr: 6.635) getroffen.

Insgesamt 1.672 Personen (19,2 Prozent) wurde die Rechtsstellung eines Flüchtlings nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) zuerkannt. Darunter waren 149 Personen (1,7 Prozent), die als Asylberechtigte nach Art. 16a des Grundgesetzes anerkannt wurden, sowie 1.523 Personen (17,5 Prozent), die Flüchtlingsschutz nach § 3 des Asylverfahrensgesetzes i.V.m. § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes erhielten.

Darüber hinaus hat das Bundesamt von Januar bis März 2010 bei 596 Personen (6,9 Prozent) Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (sog. subsidiärer Schutz) festgestellt.

Abgelehnt wurden die Anträge von 4.249 Personen (48,8 Prozent). Anderweitig erledigt (z.B. durch Verfahrenseinstellungen wegen Rücknahme des Asylantrages) wurden die Anträge von 2.181 Personen (25,1 Prozent).

Die Zahl der Personen, über deren Anträge noch nicht entschieden wurde, betrug Ende März 2010 23.477, darunter 19.384 Erstanträge und 4.093 Folgeanträge (Vormonat: 23.396 anhängige Verfahren, davon 19.372 Erst- und 4.024 Folgeanträge).

Erfordernis einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug im Einklang mit Grundgesetz und Europarecht

14. April 2010

BVerwG 1 C 8.09

Pressemitteilung, Nr. 19/2010,  30.03.2010

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sich heute erstmals mit dem 2007 in das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eingefügten Spracherfordernis beim Ehegattennachzug befasst. Danach setzt ein Anspruch auf Ehegattennachzug zu einem im Bundesgebiet lebenden Ausländer voraus, dass der nachziehende Ehegatte sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Diese Regelung verstößt nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weder gegen das Grundgesetz noch gegen Gemeinschaftsrecht.

Die Kläger, eine türkische Staatsangehörige und ihre fünf – zwischen 1994 und 2006 geborenen – Kinder, begehren die Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs zu ihrem türkischen Ehemann und Vater. Dieser lebt seit 1998 in Deutschland, zunächst als Asylbewerber und von 2001 bis 2006 als Ehemann einer deutschen Staatsangehörigen. Inzwischen ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Nach Scheidung von seiner deutschen Ehefrau heiratete er im Dezember 2006 die Mutter seiner Kinder, die Klägerin zu 1. In den Jahren zuvor besuchte er seine Familie regelmäßig in der Türkei. Im Juli 2007 beantragten die Kläger die Erteilung von Visa. Diese Anträge lehnte die Deutsche Botschaft in Ankara 2008 ab. Die hiergegen erhobenen Klagen hatten beim Verwaltungsgericht Berlin keinen Erfolg, weil die Klägerin zu 1 – nach eigenen Angaben eine Analphabetin – über keinerlei Deutschkenntnisse verfügt.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt und die (Sprung-)Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Ehegattennachzug setzt – von hier nicht einschlägigen Ausnahmebestimmungen abgesehen – voraus, dass der nachziehende Ehegatte mündlich und schriftlich über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Diese Nachzugsvoraussetzung dient der Integration und der Verhinderung von Zwangsehen. Sie steht beim Nachzug zu Drittstaatsangehörigen im Einklang mit der Richtlinie 2003/86/EG des Rates (sog. Familienzusammenführungsrichtlinie). Diese ermächtigt die Mitgliedstaaten, den Familiennachzug davon abhängig zu machen, dass der Betroffene Integrationsmaßnahmen nachkommt. Das Spracherfordernis ist auch mit dem besonderen Schutz zu vereinbaren, den Ehe und Familie nach dem Grundgesetz und nach dem Gemeinschaftsrecht genießen. Art. 6 GG gewährt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zu einem hier lebenden Familienangehörigen, sondern verpflichtet zu einem schonenden Ausgleich des privaten Interesses an einem ehelichen und familiären Zusammenleben im Bundesgebiet mit gegenläufigen öffentlichen Interessen. Dem wird die gesetzliche Regelung, die ein Zusammenleben im Bundesgebiet regelmäßig nur für einen überschaubaren Zeitraum verhindert, gerecht. Die Vorschrift ist auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie keine allgemeine Ausnahmeregelung für Härtefälle enthält. Falls die deutschen Sprachkenntnisse aus nicht zu vertretenden Gründen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht erworben werden können und keine zumutbare Möglichkeit besteht, die Lebensgemeinschaft im Ausland herzustellen, kann der verfassungsrechtlich gebotene Interessenausgleich einfachgesetzlich auf andere Weise, etwa durch die Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Spracherwerbs (§ 16 Abs. 5 AufenthG) herbeigeführt werden. Im Entscheidungsfall führt die Versagung des beantragten Visums nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung, da die Klägerin zu 1 nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in der Türkei die geforderten Sprachkenntnisse einschließlich einer vorausgehenden Alphabetisierung in etwa einem Jahr erwerben könnte. Außerdem ist dem Ehemann und Vater der Kläger eine Rückkehr in die Türkei zumutbar, wo die Familie auch nach seiner Ausreise ihren Lebensmittelpunkt beibehalten hat. Die Ablehnung verletzt die Klägerin zu 1 auch nicht in Art. 3 Abs. 1 GG, soweit Ehegatten bestimmter Drittstaatsangehöriger vom Sprachnachweis befreit sind (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG). Diese Ungleichbehandlung knüpft an die visumrechtliche Privilegierung des Stammberechtigten an und findet ihre Rechtfertigung in dem Umstand, dass der Bundesrepublik hinsichtlich ihrer auswärtigen Beziehungen zu anderen Staaten ein weites außenpolitisches Ermessen zusteht. Dies schließt aufenthaltsrechtliche Privilegierungen von Angehörigen bestimmter Drittstaaten und damit verbundene Erleichterungen beim Ehegattennachzug ein. Auf das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit kann sich die Klägerin zu 1 als Drittstaatsangehörige beim Familiennachzug nicht berufen. Die assoziationsrechtlichen Verschlechterungsverbote für türkische Staatsangehörige greifen hier ebenfalls nicht ein.

BVerwG 1 C 8.09 – Urteil vom 30. März 2010


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