Archiv für Juni 2010

Deutsche Staatsangehörigkeit möglicherweise bei Kindern unerkannt

15. Juni 2010

Inneres/Kleine Anfrage – 01.06.2010
Berlin: (hib/STO/ELA) Eine ”möglicherweise unerkannt gebliebene deutsche Staatsangehörigkeit von Kindern türkischer Eltern“ thematisiert die Fraktion Die Linke in einer Kleinen Anfrage (17/1797). Darin verweisen die Abgeordneten darauf, dass dem Staatsangehörigkeitsgesetz zufolge Kinder ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit per Geburt unter anderem erwerben, wenn ”ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und über ein ‘unbefristetes Aufenthaltsrecht‘ verfügt“. Auch besäßen nach den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums vom 17. April 2009 zum Staatsangehörigkeitsgesetz ”türkische Staatsangehörige, die unter Artikel 6 und 7 des Beschlusses Nummer 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei fallen“, ein unbefristetes Aufenthaltsrecht.

Wie in der Kleinen Anfrage weiter erläutert wird, verlangt das Standesamt nach der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes bei der Anzeige einer Geburt zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit Angaben der Eltern dazu, ob ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besteht. Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist oder Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen oder keine Angaben zur Rechtstellung gemacht werden, holt das Standesamt laut Linksfraktion durch ein Formblatt Auskunft bei der zuständigen Ausländerbehörde ein, ob die Angaben zutreffen und ob zum Zeitpunkt der Geburt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht beziehungsweise ein seit acht Jahren rechtmäßiger Aufenthalt im Inland vorlagen. In dem Formblatt seien bezüglich des Aufenthaltsstatus mehrere Möglichkeiten zum Ankreuzen vorgesehen, wobei ”das Aufenthaltsrecht infolge von Artikel 6 und 7 des Beschlusses Nummer 1/80“ fehle.

Daraus ergebe sich die Gefahr, ”dass die deutsche Staatsangehörigkeit von Kindern türkischer Eltern unerkannt bleibt, wenn sowohl die Eltern als auch das Standesamt in Unkenntnis der komplizierten Rechtslage irrtümlich davon ausgehen, dass bei einer befristeten Aufenthaltserlaubnis kein unbefristetes Aufenthaltsrecht und damit auch kein Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt vorliegen kann“, schreiben die Abgeordneten. Wissen wollen sie unter anderem, ob die Bundesregierung von konkreten Fällen Kenntnis hat, ”in denen eine deutsche Staatsangehörigkeit zunächst nicht beurkundet wurde, weil das unbefristete Aufenthaltsrecht zumindest eines Elternteils infolge des Beschlusses Nummer 1/80 nicht erkannt wurde“.

2.343 Asylanträge im Mai 2010

5. Juni 2010

Im Mai 2010 wurden beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2.343 Asylerstanträge gestellt.

BMI-Pressemitteilung, Veröffentlicht am 04.06.2010

Im Mai 2010 wurden beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2.343 Asylerstanträge gestellt. Die Zahl der Asylbewerber sank im Vergleich zum Vormonat um 50 Personen (-2,1 Prozent).

Im Vergleich zum Vorjahresmonat Mai 2009 stieg die Zahl der Asylbewerber um 508 Personen (27,7 Prozent).

636 Personen erhielten im Mai 2010 die Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Konvention (16,7 Prozent aller Asylentscheidungen). Zudem erhielten 335 Personen (8,8 Prozent) sogenannten “subsidiären Schutz” (Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Aufenthaltsgesetz).

Die Zahlen im Einzelnen:

I. Aktueller Monat

Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge haben im Mai 2010 2.343 Personen (Vormonat 2.393 Personen) Asyl beantragt.

Damit ist die Zahl der Asylbewerber gegenüber dem Vormonat um 50
(-2.1 Prozent) gesunken. Gegenüber dem Vergleichsmonat im Vorjahr (Mai 2009: 1.835 Personen) ist die Zahl der Asylbewerber im Mai 2010 um 508 (27,7Prozent) gestiegen.

Hauptherkunftsländer im Mai 2010 waren:

Zum Vergleich
Nr. Land März April Mai
1. Irak 379 320 354
2. Afghanistan 408 369 334
3. Serbien 154 188 161
4. Iran 141 141 156
5. Kosovo 148 125 120
6. Türkei 134 121 97
7. Syrien 93 87 89
8. Somalia 103 121 81
9. Vietnam 73 87 80
10. Russische Förderation 89 65 80

Neben den 2.343 Erstanträgen wurden im Mai 2010 320 Folgeanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt.

Im Mai 2010 hat das Bundesamt über die Anträge von 3.800 Personen (Vormonat: 2.870) entschieden.

Insgesamt 636 Personen (16,7 Prozent) wurde die Rechtsstellung eines Flüchtlings nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) zuerkannt. Darunter waren 36 Personen (1,0 Prozent), die als Asylberechtigte nach Art. 16a des Grundgesetzes anerkannt wurden, sowie 600 Personen (15,8 Prozent), die Flüchtlingsschutz nach § 3 des Asylverfahrensgesetzes i.V.m. § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes erhielten.

Darüber hinaus hat das Bundesamt im Mai 2010 bei 335 Personen (8,8 Prozent) Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (sog. subsidiärer Schutz) festgestellt.

Abgelehnt wurden die Anträge von 2.139 Personen (56,3 Prozent). Anderweitig erledigt (z.B. durch Verfahrenseinstellungen wegen Rücknahme des Asylantrages) wurden die Anträge von 690 Personen (18,2 Prozent).

II.Laufendes Jahr

Für den Zeitraum Januar bis Mai 2010 ergeben sich folgende Zahlen:

In der Zeit von Januar bis Mai 2010 haben insgesamt 12.715 Personen in Deutschland Asyl beantragt. Gegenüber dem Vergleichszeitraum im Vorjahr (10.423 Personen) bedeutet dies eine Erhöhung um 2.292 Personen (22,0 Prozent).

Die Hauptherkunftsländer in der Zeit von Januar bis Mai 2010:
Nr. Land
1. Irak 2.140 Personen
2. Afghanistan 2.086 Personen
3. Iran 743 Personen
4. Serbien 648 Personen
5. Kosovo 605 Personen
6. Türkei 571 Personen
7. Syrien 438 Personen
8. Russische Föderation 433 Personen
9. Vietnam 399 Personen
10. Somalia 391 Personen

Neben den 12.715 Erstanträgen wurden insgesamt 2.271 Folgeanträge gestellt.

Im Zeitraum von Januar bis Mai 2010 hat das Bundesamt 15.309 Entscheidungen (Vorjahr: 11.497) getroffen.

Insgesamt 2.850 Personen (18,6 Prozent) wurde die Rechtsstellung eines Flüchtlings nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) zuerkannt. Darunter waren 226 Personen (1,5 Prozent), die als Asylberechtigte nach Art. 16a des Grundgesetzes anerkannt wurden, sowie 2.624 Personen (17,1 Prozent), die Flüchtlingsschutz nach § 3 des Asylverfahrensgesetzes i.V.m. § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes erhielten.

Darüber hinaus hat das Bundesamt von Januar bis Mai 2010 bei 1.120 Personen (7,3 Prozent) Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (sog. subsidiärer Schutz) festgestellt.

Abgelehnt wurden die Anträge von 7.712 Personen (50,4 Prozent). Anderweitig erledigt (z.B. durch Verfahrenseinstellungen wegen Rücknahme des Asylantrages) wurden die Anträge von 3.627 Personen (23,7 Prozent).

Die Zahl der Personen, über deren Anträge noch nicht entschieden wurde, betrug Ende Mai 2010 22.550, darunter 18.674 Erstanträge und 3.876 Folgeanträge (Vormonat: 23.563 anhängige Verfahren, davon 19.541 Erst- und 4.022 Folgeanträge).

Erscheinungsdatum
04.06.2010

Bundesinnenministerium legt Gebührenverordnung für neuen Personalausweis vor

4. Juni 2010

Das Bundesinnenministerium hat heute den Entwurf einer Gebührenverordnung für den neuen Personalausweis vorgelegt. Nach Abstimmung mit den zu beteiligenden Ressorts soll die Verordnung den Ländern zugeleitet und noch vor der Sommerpause im Bundesrat verabschiedet werden. Die Gebühr für die Ausstellung eines neuen Personalausweises ab dem 1. November 2010 beträgt nach dem Verordnungsentwurf 28,80 Euro, bei einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren. Für Antragsteller unter 24 Jahren liegt die Gebühr bei 19,80 Euro. Kostenfrei soll die Ausstellung des ersten Personalausweises für Jugendliche von 16 bis 18 Jahren sein.

“Mit dieser Gebühr liegen wir bei einem Vergleich mit anderen europäischen Staaten, die ebenfalls Ausweise mit elektronischer Identitätsfunktion ausgeben, im Mittelfeld”, sagte Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière. “Es ist unsere Aufgabe, ein sicheres und dauerhaft funktionsfähiges Dokument kostendeckend zu produzieren und auszugeben. Das heißt, dass auch die Aufwände der kommunalen Behörden, die nicht nur die Anträge bearbeiten, sondern die Bürgerinnen und Bürger zu den neuen Funktionen, Entscheidungsmöglichkeiten und zum Datenschutz beraten, durch die Gebühr weitestgehend gedeckt sein müssen.”

Mit rund 20 Prozent ist der Verwaltungsanteil für die Kommunen genauso hoch wie beim Reisepass, der 59 Euro kostet. Daneben enthält die Gebühr von 28,80 Euro die Herstellungskosten durch die Bundesdruckerei.

Der neue Personalausweis im Format einer Scheckkarte wird am 1. November 2010 in Deutschland eingeführt. Die aufgedruckten Daten werden auf einem im Innern der Karte enthaltenen Chip digital abgelegt. Mit der integrierten Online-Ausweisfunktion können Dienstleister aus E Business und E Government künftig Anwendungen anbieten, bei denen sich die Nutzer mit ihrem Personalausweis anmelden und registrieren. Zusätzlich ist der Ausweis für das Unterschreiben mit der elektronischen Signatur vorbereitet. Die Abgabe von Fingerabdrücken ist freiwillig.

Um die Identität der Nutzer zu schützen, sind die Identitätsdaten kryptografisch verschlüsselt hinterlegt. Auch die Übertragung findet verschlüsselt statt. Ein Zugriffssystem, das auf staatlich vergebenen Berechtigungszertifikaten basiert, regelt, wer auf welche personenbezogenen Ausweisdaten zugreifen darf. Ausweisdaten können nur unter aktivem Zutun des Ausweisinhabers – z. B. nach Eingabe der sechsstelligen PIN – gelesen werden. Ein unbemerktes Auslesen ist nicht möglich. Um auch weiterhin die sehr hohe Fälschungssicherheit der Ausweiskarte zu gewährleisten, wurden die physikalischen Sicherheitsmerkmale, wie beispielsweise Sicherheitsprägungen und Hologramme, im Vergleich zum aktuellen Personalausweis an den technischen Fortschritt angepasst.

Übersicht über die vorgeschlagenen Gebührenregelungen zum neuen Personalausweis

Ausstellung von Personalausweisen ab 1. November 2010
Antragsteller ab 24 Jahren 28,80 Euro
Antragsteller unter 24 Jahren 19,80 Euro
Erster Personalausweis für Jugendliche, die mindestens 16, aber noch nicht 18 Jahre alt sind gebührenfrei
Bedürftige Gebührenreduzierung oder -befreiung möglich
Vorläufiger Personalausweis 10 Euro
Weitere Gebührenregelungen
Erstmaliges Aktivieren bzw. Deaktivieren der Online-Ausweisfunktion bei der Ausgabe oder bei der Vollendung des 16. Lebensjahres gebührenfrei
Nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion 6 Euro
Nachträgliches Deaktivieren der Online-Ausweisfunktion gebührenfrei
Ändern der PIN im Bürgeramt (z. B. PIN vergessen) 6 Euro
Ändern der Anschrift bei Umzügen gebührenfrei
Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall gebührenfrei
Entsperren der Online-Ausweisfunktion 6 Euro
Kosten für das Aufbringen eines elektronischen Signaturzertifikates Festlegung durch jeweiligen Anbieter

Weitere Informationen finden Sie im Internet unter http://www.personalausweisportal.de


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