Archiv für August 2010

Nationale Minderheiten in Deutschland

9. August 2010

BMI – Erscheinungsdatum, 08.08.2010
In der Broschüre werden die vier anerkannten nationalen Minderheiten in Deutschland mit ihrer jeweiligen Geschichte, ihren Siedlungsgebieten, ihren Sprachen und ihren Organisationen dargestellt. Dies sind die dänische Minderheit, die Friesen in Deutschland, die deutschen Sinti und Roma sowie das sorbische Volk.

Das Heft enthält zudem die wichtigsten Vorschriften zum Minderheitenrecht sowie zahlreiche Adressen der Verbände der Minderheiten und einschlägiger staatlicher und sonstiger Institutionen, die gerne für weitere Informationen sorgen.
(60 Seiten; Stand: 3. Auflage, Mai 2010)

Nationale Minderheiten in Deutschland

BMI Meldung: Gebührenverordnung für den neuen Personalausweis

6. August 2010

BMI
Meldung, Veröffentlicht am 06.08.2010
Thema: Öffentlicher Dienst und Verwaltung
BMI Meldung: Gebührenverordnung für den neuen Personalausweis

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Am 1. November 2010 wird der neue Personalausweis eingeführt. Nun stehen auch die Gebühren für das neue Ausweisdokument fest. Die Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis – kurz: Personalausweisgebührenverordnung – weicht von dem ursprünglichen Entwurf des Bundesinnenministeriums in einigen Punkten ab. Grund sind Änderungswünsche des Bundesrats im Bereich der Ermäßigungstatbestände, denen der Bundesinnenminister in seinem Beschluss jetzt nachkommt. Die Länderkammer hatte bei ihrer Sitzung vom 9. Juli 2010 dem Entwurf des Bundesinnenministers zwar grundsätzlich zugestimmt, aber noch Änderungen erbeten.

Am 1. November 2010 wird der neue Personalausweis eingeführt. Nun stehen auch die Gebühren für das neue Ausweisdokument fest. Die Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis – kurz: Personalausweisgebührenverordnung – weicht von dem ursprünglichen Entwurf des Bundesinnenministeriums in einigen Punkten ab. Grund sind Änderungswünsche des Bundesrats im Bereich der Ermäßigungstatbestände, denen der Bundesinnenminister in seinem Beschluss jetzt nachkommt. Die Länderkammer hatte bei ihrer Sitzung vom 9. Juli 2010 dem Entwurf des Bundesinnenministers zwar grundsätzlich zugestimmt, aber noch Änderungen erbeten.

Für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich durch die Einwände des Bundesrats folgende Änderungen: Für unter 24-Jährige beträgt die Gebühr für die Ausstellung des neuen Personalausweises anstatt 19,80 Euro nun 22,80 Euro. Ausweispflichtige zwischen 16 und 18 Jahren, die erstmals einen Personalausweis beantragen, müssen ebenfalls 22,80 Euro entrichten. Damit entfällt die ursprünglich vorgesehene Gebührenbefreieung für diese Zielgruppe. Zudem wird auf Bitten des Bundesrats auf eine in der Verordnung festgesetzte Befreiung bzw. Ermäßigung bei Bedürftigkeit für Gebühren im Zusammenhang mit der Online-Ausweisfunktion verzichtet. Die Gebühr für das nachträgliche Aktivieren der Online-Ausweisfunktion, das Ändern der PIN im Bürgeramt und das Entsperren der Online-Ausweisfunktion beträgt nun für alle Bürgerinnen und Bürger 6 Euro.

Die Entscheidung des Bundesrats ist vor dem Hintergrund der schwierigen Finanzsituation der Länder und Gemeinden zu sehen. Die Länderkammer mit der Aufnahme einer Evaluierungsklausel noch eine weitere Änderung bewirkt: Zwei Jahre nach Einführung des neuen Personalausweises soll der Verwaltungskostenanteil der Personalausweisgebühr von 6 Euro unter Einbeziehung der kommunalen Spitzenverbände erneut ausgewertet werden.

Die Änderungswünsche des Bundesrates bedeuten eine Mehrbelastung der Bürgerinnen und Bürger. Mit Blick auf die Gemeindehaushalte ist der Beschluss des Bundesrats jedoch nachvollziehbar. Aus diesem Grund hat der Bundesinnenminister den Änderungswünschen der Länderkammer zugestimmt. Oberstes Ziel ist es, ein sicheres und dauerhaft funktionsfähiges Dokument kostendeckend zu produzieren und auszugeben. Auch mit den geänderten Gebührentatbeständen bewegt sich der neue Personalausweis weiter im Mittelfeld bei den Kosten für vergleichbare Dokumente in anderen europäischen Staaten. Nach Ausstellung ist der neue Personalausweis im Scheckkartenformat 6 Jahre (antragstellende Personen bis 24 Jahre) bzw. 10 Jahre (antragstellenende Person über 24 Jahre) gültig.

Die Gebührenverordnung wird zum 1. November 2010 in Kraft treten.

Die Gebührenregelungen zum neuen Personalausweis ab dem 1. November 2010 stellen sich nun wie folgt dar:
Ausstellung von Personalausweisen ab 1. November 2010
Antragstellende Person ab 24 Jahren 28,80 Euro
Antragstellende Person unter 24 Jahren 22,80 Euro
Ausstellung von Ausweisen für Bedürftige Gebührenreduzierung oder -befreiung durch die Länder möglich
Vorläufiger Personalausweis 10 Euro
Weitere Gebührenregelungen
Erstmaliges Aktivieren der Online-Ausweisfunktion bei der Ausgabe oder bei der Vollendung des 16. Lebensjahres gebührenfrei
Nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion 6 Euro
Deaktivieren der Online-Ausweisfunktion gebührenfrei
Ändern der PIN im Bürgeramt (z. B. PIN vergessen) 6 Euro
Ändern der Anschrift bei Umzügen gebührenfrei
Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall gebührenfrei
Entsperren der Online-Ausweisfunktion 6 Euro
Kosten für das Aufbringen eines elektronischen Signaturzertifikates Festlegung durch jeweiligen Anbieter
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Weniger illegale Einwanderer in der EU

3. August 2010

Die EU in Deutschland
2009 sank die Zahl der registrierten illegalen Einwanderer in der EU um 50 Prozent (auf 31 071). Bei den registrierten Asylanträgen hielt die steigende Tendenz der Vorjahre allerdings an. 2009 wurde eine Zunahme von 8 Prozent verzeichnet. “Mehrfachanträge”, bei denen dieselbe Person Asylanträge in mehreren Mitgliedstaaten oder in einem Land wiederholt einen Asylantrag gestellt hat, stiegen 2009 ebenfalls auf 23,3 Prozent. Dies belegt der heute von der Kommission veröffentlichte Jahresbericht 2009 über die Biometriedatenbank Eurodac. Eurodac ist eine umfangreiche Datenbank für Fingerabdrücke von Asylbewerbern und in der EU aufgegriffenen illegalen Einwanderern. Die Datenbank unterstützt die effektive Anwendung des Dubliner Übereinkommens über die Bearbeitung von Asylanträgen.

2009 setzte sich die Tendenz der zunehmenden Verzögerungen bei der Übermittlung der Fingerabdrücke an die EURODAC-Zentraleinheit durch die Mitgliedstaaten fort. Durch die verspätete Eingabe der Daten in das System wird unter Umständen der falsche Mitgliedstaat für zuständig erklärt. Die Kommission schlägt deshalb eindeutigere Fristen für die Datenübermittlung vor.

Der Zugriff auf das System ist nur zu dem in der EURODAC-Verordnung genannten Zweck gestattet. Die Datenbank enthält keine Angaben wie Namen von Personen, sondern stützt sich ausschließlich auf den biometrischen Abgleich, der die sicherste und genaueste Identifizierungsmethode ist.

Weitere Informationen zu dem Bericht finden Sie in der ausführlichen Pressemitteilung.

Anspruch auf Einbürgerung nach Ermessen ohne Kenntnisse der deutschen Schriftsprache?

2. August 2010

Geschrieben von: Dr. Klaus Dienelt

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 27. Mai 2010 (BVerwG 5 C 8.09) entschieden, dass auch nach den Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) seit 1999 eine Einbürgerung nach Ermessen (gemäß § 8 StAG – siehe unten 1) abgelehnt werden kann, wenn der Ausländer Deutsch nicht lesen kann. Dies gilt auch für Analphabeten, die – wie der Kläger – nicht infolge einer Krankheit oder Behinderung nicht lesen können und auch in ihrer Muttersprache keine Kenntnisse der Schriftsprache haben.

Der Kläger ist im Jahre 1970 in der Türkei geboren. Er reiste 1989 mit seiner Ehefrau in das Bundesgebiet ein und ist als Asylberechtigter anerkannt. Er ist Analphabet. Seit 1995 ist er im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Die Beklagte lehnte den im Jahr 2002 gestellten Einbürgerungsantrag ab, weil der Kläger Deutsch nicht lesen und schreiben könne.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Beklagte zur Einbürgerung verpflichtet. Dem Kläger könne die Nichterfüllung der Sprachanforderungen bei einer Gesamtschau seiner persönlichen Situation und seiner bisherigen Integrationsleistungen im Rahmen der Ermessenseinbürgerung nicht entgegengehalten werden. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat die Klage abgewiesen, weil es nicht ermessensfehlerhaft sei, der Kenntnis der deutschen Schriftsprache eine sehr hohe, hier ausschlaggebende Bedeutung beizumessen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt und die Revision des Klägers zurückgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass der Kläger als Analphabet weder nach der früheren noch nach der derzeitigen Rechtslage (nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG – siehe unten 2) einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung hat. Die danach allein in Betracht kommende, von der Beklagten ebenfalls abgelehnte Ermessenseinbürgerung (nach § 8 StAG) ist von den Verwaltungsgerichten nur auf Ermessensfehler zu überprüfen. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Einbürgerungsbehörde mit erheblichem Gewicht berücksichtigen darf, wenn ein Einbürgerungsbewerber nicht lesen kann. Sie ist daher auch bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen zu einer Ermessenseinbürgerung nicht verpflichtet, wenn der Analphabetismus – wie hier beim Kläger – nicht krankheits- oder behinderungsbedingt ist und auch keine sonstigen besonderen Härtegründe vorliegen. In solchen Fällen ist es nicht ermessensfehlerhaft, die Einbürgerung abzulehnen. Die Beklagte durfte dem Kläger auch entgegenhalten, dass er keine ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um Mindestkenntnisse der Schriftsprache zu erwerben. Allerdings kann die Behörde bei fehlenden Kenntnissen nur der Schriftsprache im Einzelfall rechtmäßig auch anders entscheiden und nach ihr vorbehaltenen Zweckmäßigkeitserwägungen eine Einbürgerung gewähren, etwa wenn andere beachtliche Integrationsleistungen vorliegen. Ein einklagbarer Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.

Quelle Presseerklärung des BVerwG

{1} § 8 StAG lautet: (1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er 1. handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, 2. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, 3. eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und 4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. (2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

{2 }§ 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG lautet: (1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er [1. bis 5. und] … 6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt …

Ausländischer Familiennachzug: Abzug von Freibeträgen bei der Berechnung des Lebensunterhalts unzulässig

2. August 2010

Geschrieben von: Dr. Klaus Dienelt

Bei der Berechnung des Lebensunterhalts eines Ausländers, der nach Deutschland einreisen will, sind vom Familieneinkommen nicht die Erwerbstätigenfreibeträge nach § 30 SGB II abzuziehen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin VG Berlin Lebensunterhalt und Freibeträge beim Familiennachzug (266.86 kB) erstmals im Hinblick auf die neueste Rechtsprechung des EuGH Chakroun C-578/08 (281.36 kB) einer Klage zweier türkischer Kinder stattgegeben, denen das Auswärtige Amt ein Visum unter Berufung auf nicht ausreichende finanzielle Mittel verweigert hatte.

Nach dem Aufenthaltsgesetz setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Ausländer voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Von dem bei der Berechnung zugrunde zu legenden Einkommen sind nach der bisherigen Rechtsprechung sogenannte Freibeträge (§§ 11 Abs. 2, 30 SGB II) abzuziehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Praxis bislang mit dem Argument bestätigt, nur auf diese Weise werde dem Willen des Gesetzgebers Rechnung getragen, keinen Ausländer nach Deutschland einreisen zu lassen, der sogleich Anspruch auf ergänzende Sozialhilfeleistungen habe.

Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts hält diese Praxis vor dem Hintergrund einer neueren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs („Chakroun“) zur sogenannten Familiennachzugsrichtlinie nicht mehr für zulässig. Der EuGH habe den Begriff der „Sozialhilfeleistung“ als eine Hilfe definiert, die gewährt werde, um einen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts auszugleichen. Daraus ergibt sich nach Auffassung der 15. Kammer, dass die Freibeträge bei Erwerbstätigkeit nicht mehr abgezogen werden dürfen, weil diese nicht zur Deckung des Lebensunterhalts dienten, sondern einen Arbeitsanreiz darstellten. Im konkreten Fall durfte den Klägern daher der rechnerische Fehlbetrag von 87,39 Euro nicht entgegen gehalten werden.

Gegen das Urteil wurde bereits Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.

Urteil der 15. Kammer vom 17. Juni 2010 – VG 15 K 239.09 V -

Siehe hierzu auch den Aufsatz von Dienelt

Lebensunterhalt und Familienzusammenführung (313.82 kB)

und BMI Stellungnahme

Stellungnahme des BMI zu den Auswirkungen der FamZuRL auf die Lebensunterhaltsdeckung (225.1 kB)

Wehrpflicht nur mit deutscher Staatsbürgerschaft

2. August 2010

Eine Zwangseinbürgerung gibt es nicht

Mein Sohn aus erster Ehe ist englischer Staatsbürger und lebte bis zu seinem vierten Lebensjahr in England. Ich habe die deutsche, sein Vater die britische Staatsangehörigkeit. Er ist inzwischen 16 Jahre alt, lebt ständig bei mir in Deutschland und besucht hier das Gymnasium. Stimmt es, dass die deutschen Behörden darauf bestehen, dass Personen, die die deutsche Staatsbürgerschaft annehmen können, dies auch tun müssen? Soll meinem Sohn die deutsche Staatsbürgerschaft zwangsverordnet werden? Wäre mein Sohn, wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit annimmt, in Deutschland wehrpflichtig?

EU-Bürger, die in Deutschland leben, können Ihre eigene Staatsangehörigkeit für unbegrenzte Zeit behalten. Eine “Zwangseinbürgerung” durch die deutschen Behörden gibt es nicht. Ganz im Gegenteil: Wer die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben möchte, dem machen es die deutschen Gesetze und Behörden nicht gerade leicht. Ihn erwartet ein umfangreicher bürokratischer Hindernislauf.

Ein Grundsatz des deutschen Staatsangehörigkeitsrecht ist es, doppelte Staatsbürgerschaft möglichst zu vermeiden. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen möchte, muss dafür in aller Regel seine ursprüngliche Staatsbürgerschaft aufgeben. Das gilt nach dem neuen Gesetz allerdings nicht mehr für Kinder mit deutschen und ausländischen Elternteilen. Kinder, die nach dem 1. Januar 2000 geboren wurden haben durch Geburt die deutsche Staatsabgehörigkeit. Wenn sie darüber hinaus auch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, können sie diese auf Dauer behalten. Das gilt nicht für Ihren Sohn.
Er müsste die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen und würde damit “Deutscher mit allen Rechten und Pflichten”. Natürlich dürfte Ihr Sohn dann als Deutscher in Deutschland wählen gehen. Er müsste allerdings auch mit einer wichtigen Staatsbürgerpflicht rechnen: Ihr Sohn wäre in Deutschland wehrpflichtig. Ab seinem 18. Lebensjahr könnte er zum Wehrdienst einberufen werden. Bliebe er dagegen weiterhin britischer Staatsbürger, wäre er von einer Einberufung verschont: in Großbritannien gibt es eine Berufsarmee. In Deutschland dürfte er als britischer Staatsbürger natürlich nicht in die Bundeswehr eingezogen werden.

Wenn Ihr Sohn allerdings mit der Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft noch bis zu seinem 33. Lebensjahr warten könnte, würde ihn auch als Deutschen der Arm des Kreiswehrersatzamtes nicht mehr erreichen. Dann müßte er aber für die nächsten Jahre auch auf sein Wahlrecht in Deutschland weitgehend verzichten. Wie sich ihr Sohn auch entscheidet, eines ist sicher: Als EU-Bürger kann er sein ganzes Leben in Deutschland bleiben, ohne Deutscher werden zu müssen.

Die Einbürgerung dürfte für Ihren Sohn kein Problem sein. Um Deutscher werden zu können, muß ein Ausländer mindestens acht Jahre Aufenthalt in Deutschland nachweisen können. Da Ihr Sohn bereits seit zwölf Jahren in Deutschland lebt und hier zur Schule gegangen ist, würde also der Nachweis von acht Jahren Aufenthalt in Deutschland ausreichen, um den deutschen Pass zu bekommen.

Bevor er den in den Händen hält, muß er allerdings einen komplizierten bürokratischen Hindernislauf hinter sich bringen. Zunächst müsste Ihr Sohn aus der britischen Staatsbürgerschaft entlassen werden. Seine “Ausbürgerung” kann er bei einem britischen Konsulat in Deutschland beantragen. Vorsicht: Bevor er sich ausbürgern lässt, muß er sich in jedem Fall von der deutschen Einwanderungsbehörde zusichern lassen, daß er die deutsche Staatsbürgerschaft auch erhalten kann! Bei der zuständigen Ausländerbehörde an seinem Wohnort erhält er hierüber eine “Einbürgerungszusicherung”, die er den britischen Behörden für seine Ausbürgerung vorlegen muß. Die britischen Behörden stellen ihm dann eine Bestätigung seiner Entlassung aus der britischen Staatsbürgerschaft aus, die er wiederum der Ausländerbehörde an seinem Wohnort vorlegen muß, um in Deutschland eingebürgert zu werden.

Diese Prozedur ist von Herkunftsland zu Herkunftsland unterschiedlich geregelt. Es empfiehlt sich deshalb in jedem Fall, sich zunächst bei dem zuständigen Ausländeramt oder der Pass-Stelle am jeweiligen Wohnort nach den genauen Bedingungen und den notwendigen Dokumenten für die Einbürgerung zu erkundigen.

Weitere Informationen

Informationen zur Einbürgerung

Informationen zur Wehrpflicht


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