Archiv für die Kategorie ‘Gerichtsurteile’

Einbürgerung bei falscher Identität nichtig

8. Januar 2013

Verwaltungsgerichts Stuttgart

PRESSEMITTEILUNG vom 07.01.2013

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 12.11.2012 die Klage eines pakistanischen Staatsangehörigen abgewiesen, der sich gegen die von der Landeshauptstadt Stuttgart getroffene Feststellung gewandt hat, seine Einbürgerung sei nichtig (Az.: 11 K 3014/12).

Der Kläger war im Jahr 1995 unter der Identität einer fremden, existierenden Person mit afghanischer Staatsangehörigkeit nach Deutschland eingereist und hatte um Asyl nachgesucht. Nachdem im Asylverfahren ein Abschiebungsverbot in Bezug auf Afghanistan festgestellt worden war, erhielt der Kläger in der Folgezeit eine Aufenthaltsgenehmigung. Im Juli 2004 wurde er auf seinen Antrag – unter der Alias-Identität – eingebürgert. Im Oktober 2010 beantragte der Kläger bei der Landeshauptstadt Stuttgart, der Beklagten, seine Personalien zu berichtigen. Dabei gab er zu, dass er während seines gesamten Aufenthalts in Deutschland unter falschen afghanischen Personalien aufgetreten sei. Diese Täuschungshandlung liege jedoch länger als fünf Jahre zurück und könne ihm deshalb nicht mehr vorgehalten werden. Es sei ihm ein Anliegen, in seiner Familie und seinem Umfeld unter seiner wahren Identität aufzutreten. Die Beklagte nahm dies zum Anlass, mit Bescheid vom 14.05.2012 die Nichtigkeit der Einbürgerung des Klägers festzustellen. Hiergegen erhob der Kläger nach Durchführung eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens im September 2012 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Die Klage blieb ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf die mündliche Verhandlung vom 12.11.2012 abgewiesen. Auch nach der Rechtsauffassung des Gerichts war die Einbürgerung des Klägers nichtig.

Seine Entscheidung begründet das Gericht im Wesentlichen damit, dass ein Verwaltungsakt – wie die Einbürgerung – nichtig sei, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich sei. Dies sei hier der Fall. Zwingende – im Gesetz unausgesprochene – Voraussetzung einer Einbürgerung sei es, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt sei und feststehe. Nur wenn Gewissheit bestehe, dass ein Einbürgerungsbewerber die Person sei, für die er sich ausgebe, könnte nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt und Ausschlussgründe nicht gegeben seien (z.B.: welche ausländische Staatsangehörigkeit besitzt der Bewerber, ist er im In- oder Ausland wegen einer Straftat verurteilt worden, bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen, liegt ein Ausweisungsgrund vor). Der Kläger habe gegen diese Voraussetzung verstoßen, da auf Grund seiner falschen Identität die erforderlichen Prüfungen unterblieben oder zumindest objektiv nicht durchführbar gewesen seien. Dieser Mangel sei auch besonders schwerwiegend und offensichtlich. Die Vorstellung, dass sich ein Aus-länder unter Vorgabe einer wahren Identität, die zwar eine andere, existente Person besitze, jedoch nicht er selbst, eine im Ergebnis wirksame Einbürgerung erschleichen könne, erscheine dem Gericht als unerträglich. Dem Ausländer wäre es auf diesem Wege möglich, die überwiegend im öffentlichen Interesse gebotenen Überprüfungen zu umgehen bzw. zu unterlaufen und er könne so eine Einbürgerung erlangen, deren Voraussetzungen er in eigener Person überhaupt nicht erfülle.

Soweit für die Rücknahme einer Einbürgerung gemäß § 35 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz eine absolute 5-jährige Ausschlussfrist gelte, könne sich der Kläger auf diese Vorschrift nicht berufen. Eine „Rücknahme“ setze voraus, dass es überhaupt eine wirksame Einbürgerung gebe. Hieran fehle es jedoch vorliegend, da die Einbürgerung des Klägers von vorneherein nichtig gewesen sei.

Das Gericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen, die der Kläger am 27.12.2012 eingelegt hat. Über die Berufung wird der VGH Baden-Württemberg entscheiden.


http://vgstuttgart.de/servlet/PB/menu/1281372/index.html?ROOT=1192939

Kein Verwertungsverbot bei Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. BVerwG 5 C 1.11 – Urteil vom 20. März 2012

27. März 2012
Nr. 23/2012 BVerwG 5 C 1.11 20.03.2012

Kein Verwertungsverbot bei Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

Bei der Entscheidung über die Einbürgerung darf das Verhalten eines Ausländers berücksichtigt werden, das Gegenstand eines eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens war. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der seit über zwanzig Jahren in Deutschland lebende Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Im März 1989 leitete die Generalbundesanwaltschaft wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ein Ermittlungsverfahren gegen ihn ein. Dem Kläger wurde vorgeworfen, für die als terroristische Vereinigung eingestufte Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) von 1988 bis Februar 1994 Pässe gefälscht zu haben. Im August 1994 stellte die Generalbundesanwaltschaft das Verfahren wegen geringer Schuld ein. Die beklagte Stadt Köln lehnte den im Juli 1997 gestellten Einbürgerungsantrag gleichwohl mit der Begründung ab, der Kläger sei ein aktives hochrangiges Mitglied der PKK. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, die Einbürgerung sei kraft Gesetzes (nach § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG*) ausgeschlossen, weil der Kläger durch sein Verhalten extremistische Bestrebungen unterstützt habe. Er habe auch nicht glaubhaft gemacht, sich von der früheren Unterstützung der PKK abgewandt zu haben. Das Verwertungsverbot des Bundeszentralregistergesetzes (§ 51 Abs. 1 BZRG**) stehe einer Berücksichtigung des früheren Verhaltens im Einbürgerungsverfahren nicht entgegen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das weit gefasste registerrechtliche Verwertungsverbot (des § 51 Abs. 1 BZRG) ist grundsätzlich auch bei der Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag zu beachten. Eine Ausnahme von diesem Verbot ist nur in den im Bundeszentralregistergesetz ausdrücklich geregelten Fällen (hier insbesondere des § 52 Abs. 1 Nr. 1 BZRG***) zulässig. Allerdings erstreckt sich das Verwertungsverbot von vornherein nur auf solche Taten, wegen deren der Ausländer – anders als hier – strafrechtlich verurteilt wurde. Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens hindert die Verwertung der zugrunde liegenden Tat nicht.

BVerwG 5 C 1.11 – Urteil vom 20. März 2012

Vorinstanzen:
OVG Münster, 19 A 1491/05 – Urteil vom 14. Dezember 2010 -
VG Köln, 10 K 9650/03 – Urteil vom 23. Februar 2005 -

* § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG lautet auszugsweise:

“Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn 1. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen … den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind … oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, …”

** § 51 Abs. 1 BZRG lautet:

“(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.”

*** § 52 Abs. 1 Nr. 1 BZRG lautet:

“(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden,
wenn
1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet, …”

Ausschluss der Einbürgerung gem. § 86 Abs. 2 AuslG wegen Spenden für die Islamische Gemeinschaft Milli Görüs (IGMG). Urteil vom 14.10.2004 – 6 K 251/04.MZ

2. Mai 2011

Staatsangehörigkeitsrecht, Einbürgerung – Urteil vom 14.10.2004 – 6 K 251/04.MZ
Von einbuergern
VG Mainz

Anspruch auf Einbürgerung nach Ermessen ohne Kenntnisse der deutschen Schriftsprache?

2. August 2010

Geschrieben von: Dr. Klaus Dienelt

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 27. Mai 2010 (BVerwG 5 C 8.09) entschieden, dass auch nach den Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) seit 1999 eine Einbürgerung nach Ermessen (gemäß § 8 StAG – siehe unten 1) abgelehnt werden kann, wenn der Ausländer Deutsch nicht lesen kann. Dies gilt auch für Analphabeten, die – wie der Kläger – nicht infolge einer Krankheit oder Behinderung nicht lesen können und auch in ihrer Muttersprache keine Kenntnisse der Schriftsprache haben.

Der Kläger ist im Jahre 1970 in der Türkei geboren. Er reiste 1989 mit seiner Ehefrau in das Bundesgebiet ein und ist als Asylberechtigter anerkannt. Er ist Analphabet. Seit 1995 ist er im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Die Beklagte lehnte den im Jahr 2002 gestellten Einbürgerungsantrag ab, weil der Kläger Deutsch nicht lesen und schreiben könne.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Beklagte zur Einbürgerung verpflichtet. Dem Kläger könne die Nichterfüllung der Sprachanforderungen bei einer Gesamtschau seiner persönlichen Situation und seiner bisherigen Integrationsleistungen im Rahmen der Ermessenseinbürgerung nicht entgegengehalten werden. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat die Klage abgewiesen, weil es nicht ermessensfehlerhaft sei, der Kenntnis der deutschen Schriftsprache eine sehr hohe, hier ausschlaggebende Bedeutung beizumessen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt und die Revision des Klägers zurückgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass der Kläger als Analphabet weder nach der früheren noch nach der derzeitigen Rechtslage (nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG – siehe unten 2) einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung hat. Die danach allein in Betracht kommende, von der Beklagten ebenfalls abgelehnte Ermessenseinbürgerung (nach § 8 StAG) ist von den Verwaltungsgerichten nur auf Ermessensfehler zu überprüfen. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Einbürgerungsbehörde mit erheblichem Gewicht berücksichtigen darf, wenn ein Einbürgerungsbewerber nicht lesen kann. Sie ist daher auch bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen zu einer Ermessenseinbürgerung nicht verpflichtet, wenn der Analphabetismus – wie hier beim Kläger – nicht krankheits- oder behinderungsbedingt ist und auch keine sonstigen besonderen Härtegründe vorliegen. In solchen Fällen ist es nicht ermessensfehlerhaft, die Einbürgerung abzulehnen. Die Beklagte durfte dem Kläger auch entgegenhalten, dass er keine ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um Mindestkenntnisse der Schriftsprache zu erwerben. Allerdings kann die Behörde bei fehlenden Kenntnissen nur der Schriftsprache im Einzelfall rechtmäßig auch anders entscheiden und nach ihr vorbehaltenen Zweckmäßigkeitserwägungen eine Einbürgerung gewähren, etwa wenn andere beachtliche Integrationsleistungen vorliegen. Ein einklagbarer Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.

Quelle Presseerklärung des BVerwG

{1} § 8 StAG lautet: (1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er 1. handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, 2. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, 3. eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und 4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. (2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

{2 }§ 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG lautet: (1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er [1. bis 5. und] … 6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt …

Ausländischer Familiennachzug: Abzug von Freibeträgen bei der Berechnung des Lebensunterhalts unzulässig

2. August 2010

Geschrieben von: Dr. Klaus Dienelt

Bei der Berechnung des Lebensunterhalts eines Ausländers, der nach Deutschland einreisen will, sind vom Familieneinkommen nicht die Erwerbstätigenfreibeträge nach § 30 SGB II abzuziehen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin VG Berlin Lebensunterhalt und Freibeträge beim Familiennachzug (266.86 kB) erstmals im Hinblick auf die neueste Rechtsprechung des EuGH Chakroun C-578/08 (281.36 kB) einer Klage zweier türkischer Kinder stattgegeben, denen das Auswärtige Amt ein Visum unter Berufung auf nicht ausreichende finanzielle Mittel verweigert hatte.

Nach dem Aufenthaltsgesetz setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Ausländer voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Von dem bei der Berechnung zugrunde zu legenden Einkommen sind nach der bisherigen Rechtsprechung sogenannte Freibeträge (§§ 11 Abs. 2, 30 SGB II) abzuziehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Praxis bislang mit dem Argument bestätigt, nur auf diese Weise werde dem Willen des Gesetzgebers Rechnung getragen, keinen Ausländer nach Deutschland einreisen zu lassen, der sogleich Anspruch auf ergänzende Sozialhilfeleistungen habe.

Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts hält diese Praxis vor dem Hintergrund einer neueren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs („Chakroun“) zur sogenannten Familiennachzugsrichtlinie nicht mehr für zulässig. Der EuGH habe den Begriff der „Sozialhilfeleistung“ als eine Hilfe definiert, die gewährt werde, um einen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts auszugleichen. Daraus ergibt sich nach Auffassung der 15. Kammer, dass die Freibeträge bei Erwerbstätigkeit nicht mehr abgezogen werden dürfen, weil diese nicht zur Deckung des Lebensunterhalts dienten, sondern einen Arbeitsanreiz darstellten. Im konkreten Fall durfte den Klägern daher der rechnerische Fehlbetrag von 87,39 Euro nicht entgegen gehalten werden.

Gegen das Urteil wurde bereits Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.

Urteil der 15. Kammer vom 17. Juni 2010 – VG 15 K 239.09 V -

Siehe hierzu auch den Aufsatz von Dienelt

Lebensunterhalt und Familienzusammenführung (313.82 kB)

und BMI Stellungnahme

Stellungnahme des BMI zu den Auswirkungen der FamZuRL auf die Lebensunterhaltsdeckung (225.1 kB)

* Bundesprogramm für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge geht weiter

27. Juli 2010

Bundesprogramm für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge geht weiter

Die Bundesregierung hat das Bundesprogramm für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge um einen 2. Aufruf verlängert. Ziel ist es, diese Personengruppe dabei zu unterstützen, in Deutschland eine auf Dauer angelegte Arbeit zu finden. Rund 14.000 Ausländerinnen und Ausländer haben derzeit ein Bleiberecht auf Probe und können nur dauerhaft hier leben, wenn es Ihnen gelingt, bis 2011 ihren Lebensunterhalt eigenständig zu sichern.

Das Bundesprogramm läuft seit Herbst 2008 und war zunächst bis Oktober 2010 befristet. Wegen des erfolgreichen Verlaufs und der Verlängerung der gesetzlichen Regelung zu der Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ wurde das Programm verlängert. Aus der Zwischenevaluation des Programms geht hervor, dass bis Dezember 2009 12.300 Personen an Maßnahmen des Programms teilgenommen haben, davon wurden 22 Prozent in Arbeit oder eine duale Ausbildung vermittelt.

Das ist bemerkenswert, weil über 80 Prozent der Teilnehmenden keine abgeschlossene Berufsausbildung haben. In rund 80 Prozent der Projekte werden Maßnahmen zur Vermittlung von Deutschkenntnissen, Berufs- und Arbeitsmarktberatung und psychosoziale Beratung angeboten.

Für die Umsetzung des ESF-Bundesprogramms für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge II stehen knapp 40 Millionen Euro zur Verfügung, darunter 22 Millionen Euro aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und 14 Millionen Euro aus dem Haushalt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die restlichen Mittel sollen von den beteiligten Trägern aufgebracht werden.

Das Interessenbekundungsverfahren endet mit Ablauf des 05. August 2010.

Weitere Informationen finden Sie unter
sonderprogramm__bleibeberechtigte.html

Deutsche Staatsangehörigkeit möglicherweise bei Kindern unerkannt

15. Juni 2010

Inneres/Kleine Anfrage – 01.06.2010
Berlin: (hib/STO/ELA) Eine ”möglicherweise unerkannt gebliebene deutsche Staatsangehörigkeit von Kindern türkischer Eltern“ thematisiert die Fraktion Die Linke in einer Kleinen Anfrage (17/1797). Darin verweisen die Abgeordneten darauf, dass dem Staatsangehörigkeitsgesetz zufolge Kinder ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit per Geburt unter anderem erwerben, wenn ”ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und über ein ‘unbefristetes Aufenthaltsrecht‘ verfügt“. Auch besäßen nach den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums vom 17. April 2009 zum Staatsangehörigkeitsgesetz ”türkische Staatsangehörige, die unter Artikel 6 und 7 des Beschlusses Nummer 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei fallen“, ein unbefristetes Aufenthaltsrecht.

Wie in der Kleinen Anfrage weiter erläutert wird, verlangt das Standesamt nach der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes bei der Anzeige einer Geburt zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit Angaben der Eltern dazu, ob ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besteht. Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist oder Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen oder keine Angaben zur Rechtstellung gemacht werden, holt das Standesamt laut Linksfraktion durch ein Formblatt Auskunft bei der zuständigen Ausländerbehörde ein, ob die Angaben zutreffen und ob zum Zeitpunkt der Geburt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht beziehungsweise ein seit acht Jahren rechtmäßiger Aufenthalt im Inland vorlagen. In dem Formblatt seien bezüglich des Aufenthaltsstatus mehrere Möglichkeiten zum Ankreuzen vorgesehen, wobei ”das Aufenthaltsrecht infolge von Artikel 6 und 7 des Beschlusses Nummer 1/80“ fehle.

Daraus ergebe sich die Gefahr, ”dass die deutsche Staatsangehörigkeit von Kindern türkischer Eltern unerkannt bleibt, wenn sowohl die Eltern als auch das Standesamt in Unkenntnis der komplizierten Rechtslage irrtümlich davon ausgehen, dass bei einer befristeten Aufenthaltserlaubnis kein unbefristetes Aufenthaltsrecht und damit auch kein Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt vorliegen kann“, schreiben die Abgeordneten. Wissen wollen sie unter anderem, ob die Bundesregierung von konkreten Fällen Kenntnis hat, ”in denen eine deutsche Staatsangehörigkeit zunächst nicht beurkundet wurde, weil das unbefristete Aufenthaltsrecht zumindest eines Elternteils infolge des Beschlusses Nummer 1/80 nicht erkannt wurde“.

Keine Berücksichtigung bloßer Fiktionszeiten bei der Niederlassungserlaubnis

14. April 2010

BVerwG 1 C 6.09

Pressemitteilung, Nr. 18/2010, 30.03.2010

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute eine bisher umstrittene Frage zur Berechnung von Aufenthaltszeiten bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis – hier aus humanitären Gründen nach § 26 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) – entschieden. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis setzt nach dieser Bestimmung u.a. voraus, dass der Ausländer “seit sieben Jahren” im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob in diesen Zeitraum auch die Zeit vom Ablauf der letzten Aufenthaltserlaubnis bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über die beantragte Verlängerung oder Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels einzubeziehen ist. Bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde gilt nämlich nach der durch das Aufenthaltsgesetz ab 2005 eingeführten Regelung der bisherige Aufenthaltstitel als fortbestehend (sog. Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anrechenbarkeit dieser Zeit nunmehr verneint.

Der Entscheidung liegt der Fall eines im Mai 2000 nach Deutschland eingereisten Irakers zugrunde, der hier als Flüchtling anerkannt wurde und deshalb fortlaufend jeweils befristete Aufenthaltserlaubnisse erhielt, zuletzt bis September 2006. Seine Flüchtlingsanerkennung wurde im Mai 2006 bestandskräftig widerrufen. Den im September 2006 gestellten Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und den im Mai 2007 gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis lehnte die Ausländerbehörde mit Bescheid vom 2. August 2007 ab und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Irak an. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger könne nach Widerruf der Flüchtlingsanerkennung eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nicht mehr beanspruchen. Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen fehle es schon an dem erforderlichen Besitz eines Aufenthaltstitels seit sieben Jahren, da der Kläger nur über anrechenbare Zeiten von sechs Jahren und vier Monaten verfüge. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dagegen dem Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zuerkannt. Nach seiner Auffassung ist die Zeit der Fiktionswirkung des Verlängerungsantrags von September 2006 bis August 2007 der Zeit des Titelbesitzes gleichzustellen und auf die Siebenjahresfrist anzurechnen.

Die dagegen gerichtete Revision der Landesanwaltschaft Bayern hatte Erfolg. Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat entschieden, dass Fiktionszeiten, in denen kein materiell-rechtlicher Anspruch auf einen Aufenthaltstitel besteht, nicht in die Siebenjahresfrist einzubeziehen sind. Sinn und Zweck der Fiktionswirkung des Verlängerungsantrags ist es, dem Ausländer die bisherige Rechtsstellung während des Verwaltungsverfahrens zu erhalten, insbesondere hinsichtlich der Erwerbstätigkeit und sonstiger sozialer Rechte. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung aber nicht bezweckt, den Ausländer materiell-rechtlich besser zu stellen, als wenn sogleich über seinen Verlängerungsantrag entschieden worden wäre. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs entstehen bei Nichtanrechnung der Fiktionszeit für den Ausländer im Fall einer verspäteten Entscheidung der Ausländerbehörde auch keine ungerechtfertigten Nachteile. Denn im Rahmen des Anspruchs auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nach der Rechtsprechung des Senats inzident zu prüfen, ob dem Ausländer nach Ablauf der bisherigen Aufenthaltserlaubnis weiterhin bis zur gerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf einen befristeten oder unbefristeten humanitären Aufenthaltstitel zustand. In diesem Fall sind die während des Verfahrens zurückgelegten Zeiten – unabhängig von der Fiktionswirkung – den Titelbesitzzeiten gleichzustellen und auf die Siebenjahresfrist anzurechnen. Da dem Kläger vorliegend ein derartiger Anspruch nach Ablauf der Geltungsdauer seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis nicht zustand und es damit an dem erforderlichen siebenjährigen Besitz einer humanitären Aufenthaltserlaubnis fehlte, war das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts wiederherzustellen.

BVerwG 1 C 6.09 – Urteil vom 30. März 2010

Erfordernis einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug im Einklang mit Grundgesetz und Europarecht

14. April 2010

BVerwG 1 C 8.09

Pressemitteilung, Nr. 19/2010,  30.03.2010

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sich heute erstmals mit dem 2007 in das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eingefügten Spracherfordernis beim Ehegattennachzug befasst. Danach setzt ein Anspruch auf Ehegattennachzug zu einem im Bundesgebiet lebenden Ausländer voraus, dass der nachziehende Ehegatte sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Diese Regelung verstößt nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weder gegen das Grundgesetz noch gegen Gemeinschaftsrecht.

Die Kläger, eine türkische Staatsangehörige und ihre fünf – zwischen 1994 und 2006 geborenen – Kinder, begehren die Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs zu ihrem türkischen Ehemann und Vater. Dieser lebt seit 1998 in Deutschland, zunächst als Asylbewerber und von 2001 bis 2006 als Ehemann einer deutschen Staatsangehörigen. Inzwischen ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Nach Scheidung von seiner deutschen Ehefrau heiratete er im Dezember 2006 die Mutter seiner Kinder, die Klägerin zu 1. In den Jahren zuvor besuchte er seine Familie regelmäßig in der Türkei. Im Juli 2007 beantragten die Kläger die Erteilung von Visa. Diese Anträge lehnte die Deutsche Botschaft in Ankara 2008 ab. Die hiergegen erhobenen Klagen hatten beim Verwaltungsgericht Berlin keinen Erfolg, weil die Klägerin zu 1 – nach eigenen Angaben eine Analphabetin – über keinerlei Deutschkenntnisse verfügt.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt und die (Sprung-)Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Ehegattennachzug setzt – von hier nicht einschlägigen Ausnahmebestimmungen abgesehen – voraus, dass der nachziehende Ehegatte mündlich und schriftlich über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Diese Nachzugsvoraussetzung dient der Integration und der Verhinderung von Zwangsehen. Sie steht beim Nachzug zu Drittstaatsangehörigen im Einklang mit der Richtlinie 2003/86/EG des Rates (sog. Familienzusammenführungsrichtlinie). Diese ermächtigt die Mitgliedstaaten, den Familiennachzug davon abhängig zu machen, dass der Betroffene Integrationsmaßnahmen nachkommt. Das Spracherfordernis ist auch mit dem besonderen Schutz zu vereinbaren, den Ehe und Familie nach dem Grundgesetz und nach dem Gemeinschaftsrecht genießen. Art. 6 GG gewährt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zu einem hier lebenden Familienangehörigen, sondern verpflichtet zu einem schonenden Ausgleich des privaten Interesses an einem ehelichen und familiären Zusammenleben im Bundesgebiet mit gegenläufigen öffentlichen Interessen. Dem wird die gesetzliche Regelung, die ein Zusammenleben im Bundesgebiet regelmäßig nur für einen überschaubaren Zeitraum verhindert, gerecht. Die Vorschrift ist auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie keine allgemeine Ausnahmeregelung für Härtefälle enthält. Falls die deutschen Sprachkenntnisse aus nicht zu vertretenden Gründen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht erworben werden können und keine zumutbare Möglichkeit besteht, die Lebensgemeinschaft im Ausland herzustellen, kann der verfassungsrechtlich gebotene Interessenausgleich einfachgesetzlich auf andere Weise, etwa durch die Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Spracherwerbs (§ 16 Abs. 5 AufenthG) herbeigeführt werden. Im Entscheidungsfall führt die Versagung des beantragten Visums nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung, da die Klägerin zu 1 nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in der Türkei die geforderten Sprachkenntnisse einschließlich einer vorausgehenden Alphabetisierung in etwa einem Jahr erwerben könnte. Außerdem ist dem Ehemann und Vater der Kläger eine Rückkehr in die Türkei zumutbar, wo die Familie auch nach seiner Ausreise ihren Lebensmittelpunkt beibehalten hat. Die Ablehnung verletzt die Klägerin zu 1 auch nicht in Art. 3 Abs. 1 GG, soweit Ehegatten bestimmter Drittstaatsangehöriger vom Sprachnachweis befreit sind (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG). Diese Ungleichbehandlung knüpft an die visumrechtliche Privilegierung des Stammberechtigten an und findet ihre Rechtfertigung in dem Umstand, dass der Bundesrepublik hinsichtlich ihrer auswärtigen Beziehungen zu anderen Staaten ein weites außenpolitisches Ermessen zusteht. Dies schließt aufenthaltsrechtliche Privilegierungen von Angehörigen bestimmter Drittstaaten und damit verbundene Erleichterungen beim Ehegattennachzug ein. Auf das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit kann sich die Klägerin zu 1 als Drittstaatsangehörige beim Familiennachzug nicht berufen. Die assoziationsrechtlichen Verschlechterungsverbote für türkische Staatsangehörige greifen hier ebenfalls nicht ein.

BVerwG 1 C 8.09 – Urteil vom 30. März 2010

SPD-Bundestagsfraktion legt Gesetzentwurf zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts vor

18. März 2010

Die SPD-Bundestagsfraktion hat am 23. Februar 2010 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts (DS 17/773) in den Bundestag eingebracht.

Nach diesem Gesetzentwurf soll der Optionszwang gestrichen und die Mehrstaatigkeit hingenommen werden.

Mehr dazu:


http://www.einbuergern.de/content/e1315/e1448/e3053/index_ger.html


http://wider-den-optionszwang.de/aktuelles.html


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